Verstetigung

Eine gute kommunale Beteiligungskultur ist mehr als eine Abfolge von Projekten. Sie brauchte verlässliche Prozesses und Standards, die garantieren, dass aus Beteiligungsanlässen immer wieder gute Beteiligungsprozesse entstehen – sie braucht Verstetigung.

Die Erfolgsaussichten von Bürgerbeteiligungen hängen stark an einer professionellen, umsichtigen Vorbereitung des gesamten Verfahrens. Ein Beteiligungsverfahren, auch wenn es ein informeller Dialog ist, braucht verlässliche Regeln, die von den Akteuren akzeptiert und beachtet werden. Dieser Rahmen muss aber nicht bei jedem neuen Beteiligungsprojekt neu verhandelt werden. Man kann qualitative und prozessuale Standards für Beteiligung aufstellen: sei es mittels einer rechtlich verbindlichen Satzung, sei es durch Leitlinien, die eher den Charakter einer Selbstverpflichtung besitzen.

Mit einem solchen rechtlich-organisatorischen Rahmen schafft eine Kommune dreierlei: Erstens existiert damit für jedes konkrete Beteiligungsverfahren ein verbindliches und verlässliches Gerüst. Das gibt Sicherheit und spart Arbeit. Zweitens sendet eine Kommune das Signal aus, Beteiligung dauerhaft ermöglichen zu wollen. Das ist psychologisch wertvoll, weil es die Bürgerschaft generell zur Teilnahme am Gemeinwesen motiviert und eine Kommune über ihre Grenzen hinaus attraktiv macht. Und drittens institutionalisiert eine Kommune die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Bürgerschaft, Politik und Verwaltung.

Grundsätzlich gibt es vier praktisch erprobte Möglichkeiten, Bürgerbeteiligung in einer Kommune fest zu verankern.

  1. Leitlinen haben den Charakter eines Regelwerks. Mit ihnen können Qualitätsstandards gesichert werden und Verfahrensabläufe für Bürgerbeteiligung definiert werden. Es entsteht
    somit ein Rahmen, in dem sich alle künftigen konkreten Beteiligungsprojekte bewegen.
  2. Beteiligungssatzungen ähneln den Leitlinien, bieten aber einen rechtlich verbindlichen Rahmen. Sie sind oft weniger umfassend und konkret und schwerer an aktuelle Entwicklungen dun Erkenntnisse anzupassen, geben dafür aber Rechtssicherheit.
  3. Das dritte Instrument ist die zentrale Koordinierungsstelle (in kleineren Gemeinden oftmals ein Partizipationsbeauftragter), mit deren Hilfe das Thema Bürgerbeteiligung in einer Kommune institutionalisiert werden kann.
  4. Der vierte Ansatz beschreibt eine Gruppe von in der Gemeindeordnung vorgesehenen Instrumenten, die den Austausch zwischen Bürgerschaft, Politik und Verwaltung verstetigen können, sofern man sie modernisiert und partizipativ gestaltet.

Die vier Instrumente funktionieren allein, aber auch im Zusammenspiel. In der Praxis entwickelt sich aus Leitlinien oftmals eine rechtsverbindliche Satzung, und anlässlich eines Leitlinienprozesses werden häufig Koordinierungsstellen eingerichtet. Turnusmäßig wiederkehrende und projektunabhängige Dialoginstrumente wiederum können in den Leitlinien und Satzungen empfohlen oder festgelegt werden.