Mit einem Einwohnerantrag können Bürger einer Gemeinde bzw. Ortschaft ihren Gemeinde- bzw. Ortschaftsrat verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung zu befassen.
In fast allen deutschen Bundesländern können Einwohner*innen einen solchen Antrag stellen. Ausgenommen sind lediglich Hamburg und Hessen. Bayern und Bremen verwenden dafür den Begriff „Bürgerantrag“. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich jeweils aus den Gemeindeordnungen der Länder. Wer zur Antragstellung berechtigt ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Auch die Berechnung der erforderlichen Unterstützungszahl ist nicht einheitlich: Während sich das Quorum teilweise nach der Zahl der antragsberechtigten Personen richtet, wird in anderen Ländern die gesamte Einwohnerschaft als Bezugsgröße herangezogen.
Unterschiede bestehen ebenfalls hinsichtlich der möglichen Folgen eines erfolgreichen Antrags. In einigen Bundesländern kann verlangt werden, dass das zuständige kommunale Organ über das Anliegen verbindlich entscheidet. Andernorts besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass sich das Gremium mit dem Thema befasst; eine abschließende Beschlussfassung ist dort nicht zwingend vorgeschrieben.
Auch auf der Ebene der Landkreise ist dieses Instrument teilweise verfügbar. Entsprechende Regelungen bestehen in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Damit ein Einwohnerantrag zulässig ist, muss das Anliegen eindeutig beschrieben und nachvollziehbar begründet werden. Die Einreichung hat schriftlich, in deutscher Sprache und bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erfolgen. Nur in wenigen Bundesländern verlangen die kommunalrechtlichen Vorschriften zusätzlich Angaben dazu, wie die Umsetzung finanziert werden könnte.
Inhaltlich darf sich der Antrag ausschließlich auf Themen beziehen, die in den eigenen Zuständigkeitsbereich der Kommune fallen. Gegenstände, die zu den Aufgaben des Staates gehören und nicht der kommunalen Selbstverwaltung unterliegen, können nicht auf diesem Weg behandelt werden.
Im Grunde handelt es sich bei Einwohneranträgen nicht um eine direktdemokraticshe Entscheidung, anders als bei einem Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid. Es ist auch kein reines Format der Bürgerbeteiligung, sondern eine Sonderform bürgerinitiierter repräsentativer Befassung. Ein Einwohnerantrag kann jedoch eine Anregung für eine Bürgerbeteiligung zum Thema haben, dazu führen oder Ergebnis eines Beteiligungsprozesses sein.