Beteiligungssatzung

Im Unterschied zu Leitlinien der Bürgerbeteiligung schafft eine Bürgerbeteiligungssatzung verbindliches Ortsrecht. Eine solche Satzung ist eine Rechtsnorm mit Außenwirkung, die von der Gemeindevertretung erlassen wird und von allen Beteiligungsakteuren zu beachten ist.

Oftmals entscheiden sich Kommunen, die bereits seit geraumer Zeit über Leitlinien verfügen, für eine Bürgerbeteiligungssatzung. In diesem Fall ist es ratsam, besonders wichtige Aspekte, die an Verbindlichkeit gewinnen sollen, aus den Leitlinien in die Satzung zu übernehmen. Die Bürgerbeteiligungssatzung darf allerdings nur das verbindlich regeln, wofür die Kommunalgesetze den Gemeinden einen Ausgestaltungsspielraum belassen. Daher wird sich eine Bürgerbeteiligungssatzung darauf beschränken, prozedurale Regeln festzulegen – insbesondere das Verhältnis der Bürgerbeteiligung zum Verfahren in der Gemeindevertretung.

Typische Regelungen durch Beteiligungssatzungen

  • Initiativrechte: Gibt es eine Vorhabenliste? Wer kann wie Bürgerbeteiligung vorschlagen?
  • Gesetzlich zulässiger Bereich der Bürgerbeteiligung: Grundsätzlich nur im Zuständigkeitsbereich der Gemeindevertretung
  • Instrumente und Verfahren: Bestimmung, dass neben gesetzlichen Instrumenten auch andere (informelle) Verfahren und Instrumente der Bürgerbeteiligung zur Anwendung kommen dürfen bzw. informelle
    Beratungsgremien (z. B. Beiräte oder Arbeitsgruppen) gebildet werden dürfen
  • Zuständigkeiten für die Durchführung der Bürgerbeteiligung: Rechte und Pflichten der Gemeindeorgane und ihr Zusammenwirken, z. B. Durchführungszuständigkeit beim Bürgermeister/Verwaltung, Rückkopplung an Gemeindevertretung und eingerichtete Arbeitsgruppen sowie Öffentlichkeit
  • Durchführung des Verfahrens unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
  • Verhältnis der informellen Bürgerbeteiligung zu formellen Beteiligungsverfahren: Insbesondere auch zur gesetzlichen Beteiligung bei der verbindlichen Bauleitplanung
  • Umgang mit dem Ergebnis: Behandlung durch den Gemeinderat; Einfließen in deren Beratung und Beschlussfassung
  • Kostenübernahme: Übernahme durch die Gemeinde